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Guter Rat ist nicht umsonst, Qualität hat ihren Preis, dafür lohnt es sich aber. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei in der Regel zur Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Gebühren verpflichtet; und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden je nach Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will sollte den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dies spart meistens Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.
Rechtsberatung ist grundsätzlich kein Discount-Produkt, daher ist auch Vorsicht geboten, wenn eine kostenfreie anwaltliche Beratung angeboten wird, denn das sind meist Lockvogelangebote. Manche Hotlines sind meist gar nicht mit echten Anwälten besetzt und sind zudem nur in einfachsten Fällen überhaupt sinnvoll, was auf 98% aller Fälle aber gerade nicht zutrifft.
Wir bieten eine qualitativ hochwertige Leistung, die eine Ausbildung von durchschnittlich 7 Jahren erfordert. Daneben stehen modernste Datenbanken, effiziente Technik und aktuelle Literatur zur Verfügung. All dies hat allerdings seinen angemessenen Preis.
Damit Sie aber wissen, was bei einer Erstberatung auf Sie zukommt, haben uns dafür entschieden Ihnen eine persönliche anwaltliche Erstberatung für eine Pauschale von 99,00 € anzubieten. Andere Anwälte rechnen hier in der Regel fast 230,00 € ab (was nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässig ist). Wir gehen hier von einer Dauer von im Schnitt 30 bis 45 Minuten aus.
Bei einem darüber hinausgehenden erteilten Mandant wird in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt daher auf der Basis von sog. Gegenstandswerten. Haben Sie jemandem ein Darlehn von 5.000,00 € gegeben und es nicht zurückerhalten, bilden diese 5.000,00 € den Gegenstandswert. Wurden Sie beispielsweise gekündigt, beträgt der Gegenstandswert in der Regel das 3-fache Monatsbrutto. Die sich aus dem Gegenstandswert korrespondierenden Gebühren stehen dann in den Tabellen des RVG, wobei immmer noch geschaut werden muss, welche Gebührentatbestände anfallen. Außergerichtlich ist es beispielsweise eine Geschäftsgebühr, in einem zivilrechtlichen gerichtlichen Verfahren ist es z.B. eine Verfahrens- und Terminsgebühr. Das RVG selbst kennt über 100 Gebührentatbestände, aufgegliedert nach Rechtsgebieten. In besonderen Fällen wird auch nach Stundensätzen abgerechnet.
Bevor Sie ein Mandat erteilen klären wir Sie über die entstehenden Gebühren grundsätzlich auf, soweit diese absehbar sind. Da die Gebühren auch davon abhängen, welchen Weg das Mandat geht, also ob ein Angelegenheit nur als Beratung oder außergerichtliches Mandat geführt wird oder aber als gerichtliches Verfahren über mehrere Instanzen, kann der letztlich Kostenaufwand nie genau vorhergesehen werden. Bereits bei einem Streitwert von 2.500,00 € fallen Gebühren für den Rechtsanwalt von bestenfalls ca. 370,00 € (nur außergerichtlich bei durchshcnittlich gelagerten Fällen) bis schlimmstenfalls 3.800 € (inkl. Gerichtskosten und Kosten der gegnerischen Partei über 2 Instanzen) an.
Wir empfehlen jedem Mandanten den Abschluss einer umfassenden Rechtsschutzversicherung. Es bietet sich in jedem Fall eine Privatrechtsschutz ohne Selbstbeteiligung an. Wer einen PKW hat, sollte auch eine Verkehrsrechttschutz abschließen, als Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber eine Berufsrechtsschutz. Als Mieter oder Vermieter bietet sich entsprechend eine Mieterrechtsschutz bzw. eine Versicherung für Immobilienbesitzer an. Wir teilen Ihnen auch gerne unsere Erfahrungen mit den einzelnen Versicherern mit.
Beachten Sie aber bitte, dass eine Rechtsschutzversicherung keine Vollkasko ist, die immer alles trägt, auch wenn es die Werbung häufig so suggeriert. Häufig werden nicht alle Gebühren getragen, insbesondere, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist oder bestimmt Grenzen im Versicherungsvertrag vereinbart worden sind.
Auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bleibt der Mandant selbst immer der Kostenschuldner. Wir übernehmen gerne die Korrespondenz und Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung. Kommt es allerdings zu einem Streit mit der Rechtsschutz über die Fragen der Deckung oder Streitigkeiten hinsichtlich der Gebühren, etwa weil die Rechtsschutzversicherung nur die untersten Sätze deckt, onwohl die Angelegenheit 2 Jahre dauerte und sehr umfangreich und schwierig ist, ist die Differenz dann leider vom Mandanten selbst zu tragen. Der Streit mit der Versicherung selbst stellt in diesem Fall eine gesonderte Angelegenheit dar, die dann auch kostenpflichtig ist.
Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Formular steht auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.
Mit dem Beratungshilfeschein können Sie sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Es fällt für Sie nur eine Schutzgebühr von 15,00 € an.
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.
Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen. Darüber hinaus werden die Kosten der Gegenseite aber nicht getragen.