

Ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, gehört zu den zentralen Fragen im Familienrecht, sowohl für Unterhaltsschuldner als auch für Unterhaltsberechtigte. Das Gesetz sieht in § 1609 BGB eine feste Rangfolge der Unterhaltsansprüche vor, sodass bei der Berechnung immer die gesamte wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen betrachtet werden muss. Je nach Fallkonstellation kann diese Berechnung sehr komplex werden und erfordert fundiertes familienrechtliches Fachwissen, idealerweise das eines Fachanwalts für Familienrecht.
Wer beim Unterhalt auf eigene Faust rechnet oder verhandelt, geht ein erhebliches Risiko ein. Fehler führen häufig zu finanziellen Nachteilen, die sich über Monate oder Jahre hinziehen, denn Änderungen lassen sich grundsätzlich nur für die Zukunft erreichen. Zu viel gezahlte Beträge können im Nachhinein nicht zurückgefordert werden. In der Praxis tauchen dabei immer wieder ähnliche Fragen auf: Wer hat Anspruch auf Unterhalt und in welcher Höhe, wie unterscheiden sich Ehegatten-, Kindes- und Elternunterhalt, welche Einkünfte werden bei der Berechnung berücksichtigt, wie hoch ist der Selbstbehalt, und wie wirkt sich eine Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse auf bestehende Ansprüche aus.
Genau deshalb lohnt sich frühzeitig der Gang zu einem Rechtsanwalt für Familienrecht. Unser oberstes Ziel ist stets, eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Familiengericht zu vermeiden und stattdessen eine einvernehmliche, außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, vertreten wir Ihre Ansprüche konsequent vor Gericht. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um das Thema Unterhalt.
Anwalt Unterhalt
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Der Kindesunterhalt orientiert sich grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, gestaffelt in Stufen. Wichtige Altersgrenzen sind dabei die Vollendung des 6., 12. und 18. Lebensjahres, mit jeder dieser Grenzen steigt der Unterhaltssatz.
Solange Kinder minderjährig sind, steht ihnen neben dem Barunterhalt zusätzlich der sogenannte Naturalunterhalt zu. Diesen leistet in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Form von Kleidung, Verpflegung und Wohnraum. Der andere Elternteil ist im Gegenzug zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet.
Bei volljährigen Kindern ändert sich die Situation: Hier besteht gegenüber beiden Elternteilen ein Barunterhaltsanspruch, unabhängig davon, bei wem das Kind wohnt. Der Anspruch endet in der Regel mit Abschluss der ersten Berufsausbildung. Sind volljährige Kinder verheiratet, tritt grundsätzlich der Ehegatte an die Stelle der unterhaltspflichtigen Eltern. Nur wenn dieser trotz intensiver Bemühungen keine Erwerbstätigkeit findet, kann wieder ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entstehen. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern findet im Unterhaltsrecht nicht statt: Alle Kinder sind gleichgestellt, unabhängig von der elterlichen Sorge.
Ein auf Unterhaltsfragen spezialisierter Anwalt spielt bei der Durchsetzung oder Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen eine entscheidende Rolle. Mit fundiertem Verständnis für die Details des Familienrechts vertreten wir Ihre Interessen einfühlsam und zugleich konsequent, von der ersten Beratung über Ihre Unterhaltsansprüche bis zur Vertretung vor Gericht.
Unser Ziel ist es, dass Unterhaltsfragen nicht nur fair, sondern auch gesetzeskonform geregelt werden. Diese juristische Begleitung sichert nicht nur Ihre finanziellen Ansprüche, sondern trägt auch dazu bei, Konflikte zu lösen und für alle Beteiligten eine tragfähige Regelung zu finden.
Der Ehegattenunterhalt soll nach einer Trennung sicherstellen, dass beide Partner ihren bisherigen Lebensstandard halten können. Das gilt selbst dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich in der Lage wäre, sich selbst zu finanzieren, dabei aber eine deutliche Verschlechterung gegenüber den vorherigen Lebensverhältnissen hinnehmen müsste. Der Anspruch besteht mindestens für die Dauer des Trennungsjahres.
In der Praxis dauert das Scheidungsverfahren häufig länger, sodass auch nach Ablauf des Trennungsjahres weiterhin Ehegattenunterhalt zu zahlen ist. Allerdings muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nun aktiv um eine eigene Erwerbstätigkeit bemühen. Geschieht das nicht, drohen Kürzungen beim Unterhalt. Ist eine Erwerbstätigkeit hingegen nicht zumutbar, etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aus gesundheitlichen Gründen, bleibt der volle Anspruch bestehen. Es kommt hier immer auf den konkreten Einzelfall an.
Besteht gleichzeitig eine Verpflichtung zu Kindes- und Ehegattenunterhalt, wird zunächst der Kindesunterhalt ermittelt und vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Erst auf Basis des verbleibenden, bereinigten Nettoeinkommens wird anschließend der Ehegattenunterhalt berechnet.
Eine anwaltliche Vertretung ist hier in jedem Fall ratsam, um Fallstricke frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. In unserer Kanzlei finden Sie den passenden Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen rund um den Ehegattenunterhalt.
Der nacheheliche Unterhalt regelt die Unterhaltsansprüche nach Abschluss des Scheidungsverfahrens und tritt an die Stelle des bisherigen Ehegattenunterhalts. Grundsätzlich sind geschiedene Ehepartner verpflichtet, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Ist das einem Partner jedoch nicht möglich, etwa wegen Kinderbetreuung, gesundheitlicher Einschränkungen, Arbeitslosigkeit, einer laufenden Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung, oder aus Billigkeitsgründen, besteht in der Regel ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Höhe orientiert sich an den Lebensverhältnissen, die bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden. Auch hier gilt: Jeder Fall muss individuell betrachtet werden.
Eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn die Ehe besonders kurz war und dem unterhaltsberechtigten Partner keine ehebedingten Nachteile entstanden sind, sodass eine langfristige Unterhaltspflicht unangemessen wäre. Auch grobes Fehlverhalten kann zu einer Begrenzung oder vollständigen Verwirkung des Anspruchs führen, etwa bei Gewalt, Betrug, Erpressung oder Diebstahl gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, oder wenn dem Partner ein Kind untergeschoben wurde. Lebt der unterhaltsberechtigte Partner in einer neuen, gefestigten Lebensgemeinschaft oder heiratet erneut, endet die Unterhaltspflicht in der Regel ebenfalls. Es gibt darüber hinaus zahlreiche weitere mögliche Gründe für eine Befristung oder Verwirkung. Diese sollten stets von einem erfahrenen Anwalt im konkreten Einzelfall geprüft werden. Unser Rechtsanwalt für Familienrecht prüft alle Umstände Ihres Falls genau und verhilft Ihnen schnell und kompetent zu Ihrem Recht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder verpflichtet sein, ihren Eltern Elternunterhalt zu leisten, etwa wenn diese aufgrund eines Umzugs ins Pflegeheim nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Da die Kosten für Pflegeheime häufig das Einkommen und Vermögen der Eltern übersteigen, springt zunächst das Sozialamt ein und fordert anschließend einen Teil der Kosten von volljährigen Kindern zurück.
Seit der Unterhaltsrechtsreform 2020 gilt: Kinder sind nur dann unterhaltspflichtig, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Bei Forderungen des Sozialamts oberhalb dieser Grenze lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, denn Fehler in der Berechnung können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Entscheidend sind eine präzise Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sowie die Berücksichtigung anderer bestehender Unterhaltsverpflichtungen. Holen Sie bei Forderungen oder Fragen unbedingt rechtlichen Rat ein, bevor Sie eine Unterhaltsverpflichtung anerkennen, denn selbst bei einem Einkommen über 100.000 Euro im Jahr besteht nicht automatisch eine Zahlungspflicht.
Ihre zuständigen Ansprechpartner für das Familienrecht in Merseburg, Weißenfels und Wilsdruff sind:
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Lorenz Weber ist Seniorpartner der Kanzlei und zuständig insbesondere für die Bereiche Erbrecht, Familienrecht und Zivilrecht
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