Der Gegenpart zur gesetzlichen Erbfolge ist das Testament. Durch das Testament kann jeder selbst bestimmen, was mit dem Erbe nach dem Tod passieren soll, da er es ansonsten dem Gesetzgeber überlässt, wer erben soll. Da dieser jedoch nicht jeden Einzelfall einer guten Lösung zuführen kann, können durch die gesetzliche Regelung eine Reihe von nicht gewollten Nachteilen entstehen. Die Folge sind meisten die Vermögensübertragung an ungeliebte oder auch völlig unbekannte Verwandte und kostspielige Streitereien zwischen Verwandten und Ehepartnern. Nachfolgend listen wir eine beispielhafte Auswahl an Fällen auf, in denen die gesetzliche Erbfolge meist zu Nachteilen führt (nicht abschließend).
Der Gesetzgeber macht es den zukünftigen Erblassern jedoch leicht, die gesetzliche Erbfolge auszuhebeln, denn an ein Testament sind jedenfalls formal nur wenige Bedingungen geknüpft, dafür hat es der Inhalt in sich. Testamente, denen keine rechtliche Beratung vorausgeht, sind häufig fehleranfällig und führen öfter genau zu dem, was man eigentlich nicht wollte. Wir sind seit 25 Jahren schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig und verfügen daher über umfangreiche Erfahrung bei der Gestaltung von Testamenten und erbrechtlicher Vertragsgestaltung und unterstützen auch Sie in jedweden Belangen rund um die gewillkürte Erbfolge. |
Grundsätzlich kann jeder, der testierfähig ist, ein Testament erstellen. Testierfähig ist grundsätzlich jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht an einer Geistesstörung leidet. Dabei kann vor dem 18. Lebensjahr ein Testament nur mit Hilfe eines Notars errichtet werden. Gerne wird von ausgeschlossenen Erben behauptet, der Erblasser sei geisteskrank gewesen. In den allermeisten fällen geht dieser Einwand jedoch fehl, denn die Beweislast trägt derjenige, der die Testierunfähigkeit behauptet, was insbesondere nach dem Erbfall sehr schwer fällt.
Formal gibt es zwei Möglichkeiten ein Testament zu erstellen, entweder handschriftlich oder mit Hilfe eines Notars. Es hält sich immer noch hartnäckig das Gerücht ein durch ein Notar errichtetes Testament sei sicherer. Das stimmt nicht. Es macht keinen rechtlichen Unterschied, ob ein Notar beteiligt ist oder nicht, er kostet aber Geld. Der Notar berät und prüft in der Regel auch nicht, sondern beurkundet nur. Er ersetzt daher keine fachkundige Beratung durch einen Anwalt.
Das privatschriftliche Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben sein. Es reicht gerade nicht aus den Text mit Computer zu schreiben. Wer dies nicht kann, muss auf den Notar ausweichen. Auch das Führen der Hand ist nicht zulässig. Es muss nicht unbedingt mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sein. Überdies ist es aber eigenhändig zu unterschrieben, wobei man mit Vor- und Zunamen unterschreiben soll. Es reicht aber aus, wenn nur mit dem Vor- oder Nachnamen unterschrieben wird. Zulässig, aber nicht ratsam ist auch die Unterschrift mit „Euer Vater“/“Dein Mann“, in Extremfällen sogar „XXX“, wenn die Urheberschaft eindeutig feststellbar ist. Die Unterschrift sollte unter der Verfügung erfolgen. Die Angabe von Ort und Zeit ist ebenfalls kein muss, aber ratsam um zeitlich differierende Testamente eindeutig zuordnen zu können.
So einfach die Errichtung formal ist, so schwierig kann und ist in der Regel auch der Inhalt, vor allem dann, wenn nicht nur einer allein alles erben soll. Wir erleben in Auseinandersetzungen immer wieder letztwillige Verfügungen von juristischen Laien, die mehrdeutig, widersprüchlich und leider oft vom Sinn her so falsch geschrieben sind, dass der Wille des Erblassers genau nicht verfasst wird, weil die rechtliche Materie des Erbrechts nicht verstanden wird.
Auch wenn häufig Kosten gescheut werden, ist die Erstellung eines Testaments durch anwaltliche Beratung fast immer günstiger als ein sich anschließender Rechtsstreit infolge eines fehlerhaften Testaments. Weniger als jedes 20. fehlerhafte Testament scheitert an Formmängeln, alle übrigen resultieren aus fehlerhafter Einschätzung der rechtlichen Lage. Häufig werden nicht nur Begriffe falsch verwendet, sondern auch Verfügungen vorgenommen, die praktisch oder rechtlich nicht möglich sind. Fast immer vorkommend ist, dass es zu einem krassen Missverständnis zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis kommt, da die Begriffe bei juristischen Laien häufig synonym verwendet werden.
Der Erblasser kann in seinem Testament im wesentlichen alles bestimmen, was praktisch durchführbar ist und was nach dem Gesetz nicht untersagt ist. Möglich sind insbesondere:
Das kommt darauf an, um was für ein Testament es sich handelt. Ein Einzeltestament ist immer widerruflich oder änderbar. Der zukünftige Erblasser ist nicht an seinen einmal geäußerten Willen gebunden und kann sich stets umentscheiden. Auch hinter dem Rücken der Begünstigten kann dies geschehen. Die Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer ist in dieser Konstellation keine gesicherte Rechtsposition.
Anders sieht dies schon bei einem gemeinschaftlichen Testament aus, klassisch das Ehegattentestament, dem sogenannten „Berliner Testament“. Hier kommt es darauf an, wie das Testament im Einzelnen ausgestaltet ist.
Ganz rigide ist der Erbvertrag. Ist kein Rücktrittsrecht vereinbart, kann dies nicht mehr geändert werden. Es verbleiben dann nur Möglichkeiten der Umgehung.
Die Einzelheiten bedürfen einer Prüfung im Detail. Eine nicht maßgeschneiderte Lösung führt eigentlich immer zu Problemen. Selbst scheinbar passende Sachverhalten führen bei Änderungen eines Details häufig zu einer kompletten Änderung der Rechtslage.