In den seltensten Fällen hinterlässt ein Erblasser nur einen Erben, jedenfalls bei der gesetzlichen Erbfolge. Aber auch bei einem Testament ist der Einzelerbe nicht unbedingt der Regelfall. Sind mehrere Personen als Erben berufen so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die jeweiligen Erben sind untereinander dann Miterben. |
Häufig unterliegen die Erben dem Irrtum, dass jeder Erbe dann einen gewissen Teil am Erbe in natura erhält. Die Erbengemeinschaft ist nämlich eine Gesamthandsgemeinschaft. Jedem einzelnen Miterben steht daher nur ein Teil entsprechend der auf ihn entfallenen Erbquote zu, die Gegenstände verbleiben im gemeinschaftlichen Vermögen aller.
Der Nachlass geht daher nicht anteilmäßig in das Vermögen der jeweiligen Erben über, sondern bildet einen besonderen Teil des Vermögen des Erben, das sogenannte Sondervermögen, das neben Gegenständen auch Geld enthält, etwa wenn der Nachlass veräußert wird.
Nehmen wir an, der Erblasser war Eigentümer von insgesamt drei Grundstücken, von denen zwei 500qm groß waren und eines 1.000qm. Der Erblasser war verheiratet und hinterlässt zwei leibliche Kinder. Wie bereits auf der Seite Erbrecht dargestellt, erhält die Witwe ¼ Erbteil plus ¼ pauschalierten Zugewinnausgleich, also ½. Die Kinder erben jeweils ¼. In der Konstellation geht es rechnerisch genau auf, dass jedes Kind eins der kleineren Grundstücke erhält und die Witwe das große. So oder so ähnlich stellen sich das viele auch noch vor. Die Erben bilden hier aber eine Erbengemeinschaft und werden auch alle Eigentümer an jedem Grundstück und zwar jeweils zu ¼ bzw. ½. Alle Grundstücke haben daher drei Eigentümer.
Das Beispiel ist auf alles anzuwenden, so auch beispielsweise auf eine Taschenuhr. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden alle Miteigentümer.
Die rechtliche Folge der Erbengemeinschaft ist mithin, dass kein Erbe allein über Vermögen verfügen darf, sondern nur alle Erben gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände oder den gesamten Nachlass. Es bedarf mithin stets einer Übereinstimmung der Erben. Spielt ein Erbe nicht mit, egal wie klein sein Anteil ist, können ihn die anderen nicht überstimmen. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip.
Dieser Umstand führt erfahrungsgemäß zu einer Reihe von Problemen. Ein Hauptproblem der Erbengemeinschaft besteht immer dann, wenn der Nachlass vorläufig zu verwalten ist, meist in Fällen von Immobilien. Dort müssen Grundsteuern und sonstige Unterhaltskosten gedeckt werden, bis man sich über die Verwendung der Immobilie einig wird. Hier macht das Gesetz eine Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip. Geht es nämlich tatsächlich um die Verwaltung im Rahmen der ordnungsgemäßen Wirtschaft, dann ist ausnahmsweise das Mehrheitsprinzip anzuwenden und dann bestimmt die Quotenmehrheit der Erben, nicht aber die Anzahl der Köpfe.
Eine Verwaltung im Rahmen der ordnungsgemäßen Wirtschaft liegt dann vor, wenn eine Maßnahme in Bezug auf einen Nachlassgegenstand wirtschaftlich vernünftig ist und die nicht zu wesentlichen Veränderungen des Nachlasses führen. Beispiele der ordnungsgemäßen Wirtschaft:
Streng zu unterscheiden ist daher die Verwaltung des Nachlasses von Verfügungen über den Nachlass (Verkauf). Erfolgt eine Verfügung aber aufgrund der ordnungsgemäßen Wirtschaft, dann kann die Verfügung der Wohnung gegen den sich quer stellenden Erben aber klageweise erzwungen werden. Als Beispiel sei hier das ererbte Mietshaus genannt, bei dem es um die Frage der Weitervermietung einer Wohnung geht. Über die Frage der Vermietung entscheidet die Erbengemeinschaft per Beschluss, der eigentliche Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter ist jedoch eine Verfügung über diese und daher grundsätzlich zustimmungspflichtig. Geht ein Mehrheitsbeschluss voraus, weil es wirtschaftlich sinnvoll und auch geboten ist, eine Wohnung weiterzuvermieten, darf die Minderheit nicht die Zustimmung verweigern. Die Erben sind alle zur ordnungsgemäßen Wirtschaft verpflichtet.
Auch einzelne Erben können ohne die Zustimmung der übrigen Erben Maßnahmen vornehmen und zwar dann, wenn es sich um Notmaßnahmen handelt. Notmaßnahmen sind immer solche, die den Nachlass oder einzelne Gegenstände vor drohendem Schaden schützen (Beispiel: Rufen eines Klempners nach einem Rohrbruch).
Besonderheiten bestehen auch bei der Vertretung nach Außen. Stehen der Erbengemeinschaft Forderungen zu, so kann nur an die Erbengemeinschaft als Ganzes geleistet werden. Kein Erbe kann daher eine Forderung ganz oder teilweise von einem Dritten fordern, sondern muss immer zur Leistung an die Erbengemeinschaft auffordern. Gleichwohl muss nicht die ganze Erbengemeinschaft fordern, das kann auch der einzelne Erbe, halt nur nicht an sich selbst.
Die Nachlassverwaltung ist jedoch meist kein Dauerzustand, es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch angeordnet. Im Einzelfall kann zwar auch das gut gehen, die Erfahrungen zeigen jedoch, dass sich über kurz oder lang unterschiedliche Interessen ergeben. Im Ergebnis steht daher fast immer die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses.
Die Auseinandersetzung funktioniert im Wesentlichen nach einfachen Prinzipien. Vom in Geld verwerteten Bruttonachlass werden alle Schulden und Kosten abgezogen, was dann noch übrig bleibt, der Nettonachlass wird nach Erbanteilen entsprechend ausgezahlt. Die Auflösung findet aber nur statt, wenn alle Schulden getilgt sind, das heißt es wird nur der Überschuss verteilt. Ergibt sich eine Unterdeckung, bleibt die Erbengemeinschaft weiterhin zusammen verpflichtet.
Nur soweit sich die Erben einig sind, kann der Nachlass auch in natura verteilt werden, dass heißt, man einigt sich, dass einzelne Erben einzelne Gegenstände erhalten.
Die Erben sind jedoch nicht in der Erbengemeinschaft gefangen. Jeder Miterbe hat jederzeit das Recht die Erbengemeinschaft aufzulösen, indem er beantragt, dass einzelne Nachlassgegenstände versteigert werden. Dies sollte jedoch nur die äußerste Lösung sein, denn eine solche Versteigerung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Erben erhalten nach Abzug der Kosten nämlich wiederum nur das, was übrig bleibt.
Die Erbengemeinschaft ist daher eine recht diffizile Angelegenheit. Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es daher durchaus auch sinnvoll, die Nachlassverwaltung in externe Hände zu legen.
Wir beraten Sie gern, entweder als einzelner Miterbe oder im Verbund als Erbengemeinschaft.