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Rechtsanwälte Merseburg und Weißenfels

Das Anwaltshonorar - Was guter Rat kostet

Guter Rat ist nicht umsonst, Qualität hat ihren Preis, dafür lohnt es sich aber. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei in der Regel zur Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Gebühren verpflichtet; und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden je nach Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will sollte den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dies spart meistens Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.

Rechtsberatung ist grundsätzlich kein Discount-Produkt, daher ist auch Vorsicht geboten, wenn eine kostenfreie anwaltliche Beratung angeboten wird, denn das sind meist Lockvogelangebote. Manche Hotlines sind meist gar nicht mit echten Anwälten besetzt und sind zudem nur in einfachsten Fällen überhaupt sinnvoll, was auf 98% aller Fälle aber gerade nicht zutrifft.

Wir bieten eine qualitativ hochwertige Leistung, die eine Ausbildung von durchschnittlich 8 Jahren erfordert. Daneben stehen modernste Datenbanken, effiziente Technik und aktuelle Literatur zur Verfügung. All dies hat allerdings seinen angemessenen Preis.

Nachfolgend beantworten wir Ihnen gerne die wichtigsten Fragen:

1. Was kostet eine anwaltliche Beratung?

Nach dem RVG dürfen Anwälte eine Erstberatung mit bis zu 249,90 € abrechnen. Damit Sie aber wissen, was bei einer Erstberatung auf Sie zukommt, haben uns dafür entschieden Ihnen eine persönliche anwaltliche Erstberatung für eine Pauschale von 99,00 € anzubieten. Wir gehen hier von einer Dauer von im Schnitt 30 bis 45 Minuten aus. Die Pauschale gilt aber je Beratungsgegenstand. Werden mehrere Beratungsgegenstände in einem Termin behandelt (zb. neben Fragen zum Arbeitsrecht gleich noch eine weitere Frage zum Nachbarschaftsrecht, oder neben der Scheidungsangelegenheit sollen gleichzeit Fragen zu Unterhalt oder Umgangsfragen beraten werden, liegen 2 oder mehrere Beratungstatbestände vor, und demzufolge werden auch mehr als 99,00 € fällig) .

2. Was umfasst die Erstberatung?

Die Erstberatung ist dafür gedacht eine erste Orientierungshilfe zu erhalten. Es geht nicht um eine komplette Falllösung, auch wenn ich ganz einfachen Fällen dies mitunter möglich ist. Die Erstberatung dient der summarischen Prüfung anhand Ihrer Informationen und einem ersten Überblick über Dokumente. Wir schätzen darauf hin ein, ob die Angelegenheit das Potential hat Erfolg zu haben und ob sich eine Rechtsverfolgung überhaupt unter Berücksichtigung der Kosten für Sie als Mandant lohnt.

3. Gilt das auch bei einer "kurzen Frage" am Telefon?

Nein, denn am Telefon wird grundsätzlich keine Erstberatung durchgeführt. Zum einen ist für Rechtsberatungne immer ein Termin zu vereinbaren, weil kein Rechtsanwalt einfach mal so "zwischen Tür und Angel" Zeit hat. Die Terminkalender von Rechtsanwälten sind in der Regel straff durchgetaktet. Besprechungen, Gerichtstermine, Aktenbearbeitung, all das muss effizient unter einen Hut gebracht werden. Ein Anwalt der gerade konzentriert in der Bearbeitung eines längeren Schriftsatzes ist, kann nicht einfach seine Arbeit unterbrechen und eine ungeplante Beratung vornehmen. Die anwaltliche Leistung ist sehr spezialisiert und erfordert ein Höchstmaß an Konzentration. Schließlich wollen Sie als Mandant das beste Ergebnis. Zudem sind telefonische Beratungen in aller Regel unseriös, weil im Nachgang nichts mehr nachweisbar ist. 
Gerne können Sie kurz am Telefon Ihren Sachverhalt schildern, unsere Mitarbeiter werden dann den passenden Kollegen für Ihr Anliegen heraussuchen und einen Termin mit Ihnen abstimmen. 

4. Arbeiten Sie auch nach Stundensätzen?

Dies hängt vom Mandat ab und lässt sich im Rahmen einer Erstberatung einschätzen. Grundsätzlich erfolgt eine Abrechnung nach Maßgabe von Gegenstandswerten. in Anlehnung an die Regelungen des RVG. Mitunter führen diese Regelungen aber zu Verwerfungen, vor allem dann, wenn nicht abschätzbar ist, welchen Zeitaufwand die Angelegenheit einnimmt. In diesen Fällen wird ggf. auf Stundensatzbasis gearbeitet, der in der Regel bei 250,00 € (je nach Fall) liegt. Gerade bei Streitigkeiten mit hoher emotionaler Beteiligung ufern Rechtsstreitigkeiten häufig aus und werden fernab der rechtlichen Ebene geführt. Dafür haben wir als Rechtsanwälte durchaus Verständnis. Als Mandant sollte man sich dessen aber bewusst sein, dass eine Verlagerung von der rechtlichen auf die persönliche Ebene zu einem starken Mehraufeand führt, der zwingend auszugleichen ist.

Allerdings können Sie bei uns alles minutengenau kontrollieren. So rechnen wir minutengenau ab und nicht nach angefangenen 5 oder gar 10 Minuten, damit für Sie die Angelegenheit transparent bleibt. Sie können jederzeit auch die aktuellen Stand der Bearbeitungsdauer erfragen und erhalten die minutengenaue Aufstellung übermittelt. Darüber hinaus wird in der Regel bei jeder Rücksprache eine Übersicht des bisherigen Arbeitsaufwands überreicht, damit Sie dies prüfen können.

Übrigens untersagt der der Gesetzgeber im gerichtlichen Bereich die Tätigkeit zu geringen als den gesetzlichen Gebühren.

5. Lohnt sich der Weg zum Anwalt bei kleinen Streitwerten?

Dies kommt letztlich darauf an, was alles hinter dem Rechtsstreit steckt. Wenn die Angelegenheit bei einem geringeren Streitwert nur die Spitze des Eisbergs ist, kann sich auch bei einem geringen Streitwert eine anwaltliche Tätigkeit lohnen, zum Beispiel wenn grundsätzliche Fragen zu einer Betriebskostenabrechnung zu klären sind, die sich auch noch Jahre später auswirken oder die Berechnung eines Unterhalts, weil sich ein Unterschied von 50 EUR über mehrere Jahre auf einen mittleren 4-stelligen Betrag potenziert. 

Betrifft es isolierte Streitigkeiten von geringem Umfang, lohnt es sich normalerweise nicht. Im Rahmen der Erstberatung kann dies eingeschätzt werden. In der Regel zeigen wir Ihnen dann zumindest kurz Wege auf, wie Sie mit der Angelegenheit selbst weiter verfahren können ohne weitere kostenträchtige anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

6. Wenn ich gewinne, muss dann nicht der Gegner meine Anwaltskosten zahlen?

Auch hier muss differenziert werden. Grundsätzlich sind Sie als Mandant unser Vertragspartner für das erteilte Mandat, nicht der Gegner. Insoweit haben Sie zwar gegenüber dem unterlegenen Gegner gegebenenfalls einen Kostenerstattungsanspruch in den meisten Angelegenheiten, müssen allerdings unser Honorar trotzdem erst einmal bezahlen und sich das dann von der Gegenseite wiederholen. Diesen Anspruch setzt der Anwalt aber für Sie mit durch. Die Kostenerstattung setzt aber einen gesetzlichen Anspruch auf diese Kostenerstattung voraus, der auch nicht immer gegeben ist. Klassische Fälle, in denen Sie trotz Obsiegens keinen Kostenerstattung erhalten, ist in Arbeitsrechtssachen bis zum Abschluss der ersten Instanz und auch in weiten Teilen des Familienrechts.

Rechtsschutzversicherung

Eine recht bekannte Marke von Rechtschutzversicherungen wirbt mit dem Slogan, dass sie "Anwalts Liebling" sei. Dies stimmt aber nur eingeschränkt.

Grundsätzlich ist eine Rechtschutzversicherung für den Mandanten eine sehr gute Sache. Wir empfehlen jedem Mandanten daher auch den Abschluss einer umfassenden Rechtsschutzversicherung. Es bietet sich in jedem Fall eine Privatrechtsschutz ohne Selbstbeteiligung an. Wer einen PKW hat, sollte auch eine Verkehrsrechttschutz abschließen, als Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber eine Berufsrechtsschutz. Als Mieter oder Vermieter bietet sich entsprechend eine Mieterrechtsschutz bzw. eine Versicherung für Immobilienbesitzer an. Wir teilen Ihnen auch gerne unsere Erfahrungen mit den einzelnen Versicherern mit.

Beachten Sie aber bitte, dass eine Rechtsschutzversicherung keine Vollkasko ist, die immer alles trägt, auch wenn es die Werbung häufig so suggeriert oder die Rechtschutzversicherer Ihnen das am Telefon so mitteilt.

Häufig werden schon nach den Versicherungsbedingungen nicht alle Gebühren getragen, insbesondere, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist oder bestimmt Grenzen im Versicherungsvertrag vereinbart worden sind. Häufig sind auch bestimmte Rechtsgebiete, wie Erbrecht, Familienrecht, Bausachen oder die Abwehr von Haftpflichtansprüchen generell von Versicherungsbedingungen ausgenommen oder der Versicherungsumfang stark eingeschränkt.

Warum glauben Sie, dass Sie zu jedem Versicherungsvertrag in der Regel 30 Seiten und mehr Versicherungsbedingungen erhalten? Das macht der Versicherer nicht um damit zu zeigen, dass er alles bezahlt. In den letzten Jahren kommt es vermehrt dazu, dass Rechtschutzversicherungen nur die aller untersten Gebührensätze bezahlen, also quasi "Mindestlohn". Was können Sie aber von einem Rechtsanwalt für eine Leistung erwarten, der nur Mindestlohn erhält? Richtig, nur das mindeste, und das ist in der Regel nicht viel. Wir haben nicht den Anspruch für unsere Mandanten nur das aller nötigste zu tun, sondern das Beste herauszuholen.

Auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bleiben Sie als Mandant selbst immer der Kostenschuldner. SOweit eine Rechtsschutzversicherung nicht zahlt oder nicht zahlen will, muss der Mandant die Differenz selbst zahlen.

Wir übernehmen gerne die Korrespondenz und Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung. Kommt es allerdings zu einem Streit mit der Rechtsschutz über die Fragen der Deckung oder Streitigkeiten hinsichtlich der Gebühren, stellt dies eine gesonderte Angelegenheit dar, die dann auch kostenpflichtig ist.

Beratungshilfe

Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Formular steht auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Es fällt für Sie nur eine Schutzgebühr von 15,00 € an.

Prozesskostenhilfe

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen. Darüber hinaus werden die Kosten der Gegenseite aber nicht getragen.