Unser Leitfaden hilft Ihnen im Ernstfall. Ein Todesfall ist für die Betroffenen belastend. Leider ist es nicht vermeidbar zeitnah die damit verbundenen Angelegenheiten zu regeln. Natürlich ist in erster Linie die Beerdigung zu organisieren. Um Ihnen in der schweren Zeit zumindest juristisch beiseite zu stehen, geben wir Ihnen nachfolgend einen Leitfaden für die ersten Schritte um sich so einen Überblick über die notwendigsten Dinge zu verschaffen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich bei der Einleitung aller erforderlichen Schritte mit Rat und Tat zur Seite und übernehmen auch die gesamte Abwicklung, wenn Sie das möchten. |
Ist ein Mensch gestorben, stellt dies die Betroffenen (meist die Angehörigen) vor eine Fülle von Aufgaben und Problemen.
1. Ausstellung Totenschein
Ist der Tod eingetreten, muss sofort ein Totenschein ausgestellt werden. Hierzu muss ein Arzt beigezogen werden um einen Totenschein auszustellen und die Ursache festzustellen.
2. Zugang zur Wohnung
Verschaffen Sie sich Zugang zur Wohnung des Erblassers. Sind Sie Erbe oder ist dies zumindest mangels anderer Kenntnis zu vermuten, sind Sie berechtigt sich Zutritt zu verschaffen, notfalls auch mittels einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Willen eines Mitbewohners, der kein Erbe ist. Dies ist wichtig, um alle erforderlichen Unterlagen zu sichten, die in der Regel in der Wohnung zu finden sind und dringend gebraucht werden.
3. Todesfallanzeige beim Standesamt
Ebenso dringlich wie der Totenschein ist die Anzeige des Todesfalls beim zuständigen Standesamt (Sterbeort). Diese Anzeige hat aller spätestens am nächsten Werktag zu erfolgen. Bereits hier sind eine Reihe von Urkunden vorzulegen, namentlich Personalausweis, Geburtsurkunde des Verstorbenen, je nach Fall die Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des verstorbenen Partners und der ausgestellte Totenschein. Deswegen ist der Zutritt zur Wohnung auch wichtig.
4. Versicherungen und Arbeitgeber informieren
Ebenfalls vordringlich, weil fristgebunden, ist die Meldung bei den Versicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen wurden (Lebensversicherung oder auch Unfallversicherung). Im allgemeinen sind die Fristen zur Information der Versicherung sehr kurz, nämlich 1 bis 3 Tage. Wird diese Frist versäumt, könnte es sein, dass sich die Versicherung quer stellt. Die weiteren Versicherungen des Erblassers (Krankenversicherung, Hausratversicherung etc.) können später informiert werden.
Daneben ist der Arbeitgeber zeitnah zu informieren.
5. Bestattungsmodalitäten regeln
Ebenfalls zügig müssen die Einzelheiten der Bestattung geregelt werden. Diese Pflicht trifft nicht die Erben, sondern die Angehörigen, es sei denn sie sind beides. In der Reihenfolge ist zuerst der Ehegatte berechtigt, danach erst die Kinder, danach die Eltern und danach die Geschwister.
Zwar dürfen die Erben nicht über die Bestattung entscheiden, haben aber ihre Kosten letztlich zu tragen. Die nächsten Angehörigen müssen lediglich die Pflege übernehmen. Dies führt bereits zu Problemen, weswegen eine testamentarische Regelung zu empfehlen ist.
6. Etwaige Testamente abliefern und eröffnen lassen.
Wird ein Testament des Erblassers oder etwas was so aussieht aufgefunden, so muss dieses sofort zum Nachlassgericht (Amtsgericht) verbracht werden. Ist ein solches bei einem Dritten hinterlegt, muss der Dritte das Testament abliefern, sobald er vom Tod Kenntnis hat. Die Nichtablieferung ist eine Straftat. Beliebt ist das „Verschwinden“ von Testamenten bei enterbten oder sonstigen Personen, die sich durch die Verfügung benachteiligt sehen. Es ist daher empfehlenswert das Testament zu hinterlegen oder zumindest Kopien bei Vertrauten zu belassen.
Wir bieten unseren Mandanten auch an, das Testament nach Errichtung bei uns einscannen zu lassen und es so zu archivieren, denn auch nach Ablauf der gesetzlichen Aktenaufbewahrungsfrist bleiben die Dateien bei uns auf Wunsch gespeichert.
Die Eröffnung des Testamentes erfolgt dann von Amts wegen vom Gericht. Die Beteiligten (Bedachte und gesetzliche Erben) erhalten ein Eröffnungsprotokoll und eine Abschrift. Das Gericht betreibt aber keine Erbenermittlung. Es prüft nicht mal die Wirksamkeit des Testaments solange kein Erbscheinsantrag gestellt wurde. Die Eröffnung des Testaments setzt die Ausschlagungsfrist in Gang, in der Erben entscheiden können, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen.
7. Entscheidung über die Mietwohnung (falls vorhanden) und Kündigung von Verträgen
Mit dem Tod treten die Erben in das Mietverhältnis ein. Hier ist zu unterscheiden, ob der Erblasser allein wohnte oder mit anderen zusammen.
Lebte der Erblasser auf Dauer angelegt mit anderen zusammen, war aber allein Mieter, können die Mitbewohner entscheiden, ob sie in das Mietverhältnis eintreten. Tun sie dies nicht, können die Erben die Wohnung mit gesetzlicher Frist kündigen. Treten diese ein, sind diese Mieter. Stehen die übrigen Bewohner als Mieter mit im Mietvertrag, wird das Mietverhältnis einfach fortgesetzt, sie haben aber ebenfalls eine Kündigungsmöglichkeit mit gesetzlicher Frist.
Der Todesfall stellt entgegen weit verbreiteter Meinung kein Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Im Übrigen sind Verträge des Erblassers zu kündigen, wenn diese nicht forgeführt werden sollen. Neben den nicht auf den Tod laufenden Versicherungsverträgen, s.o., sind dies laufende Verbindlichkeiten wie Kabelanschluss, Zeitungen, Telefon, Vereine etc.
8. Annahme oder Ausschlagung
Innerhalb der Ausschlagungsfrist (meist 6 Wochen) muss eine Entscheidung getroffen werden, ob das Erbe ausgeschlagen werden soll oder nicht. Spätestens jetzt sollte man sich zumindest beraten lassen. Wird es nicht ausgeschlagen, gilt es per se als angenommen. Wer hier zu spät handelt, gar nicht oder vorzeitig annimmt, sei es auch nur durch schlüssiges Verhalten indem über Gegenstände verfügt wird, kann die Annahme nicht widerrufen. Es bestehen nur enge Grenzen einer Anfechtungsmöglichkeit. Die Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder vor einem Notar zu erklären, bei Kindern durch die Eltern mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wer ausschlägt riskiert aber seinen Pflichtteil.
Wir beraten Sie gern über alternative Möglichkeiten wie man sich die Vorteile sichert und die Risiken begrenzt.
9. Ermittlung des Nachlasses und ggf. Sicherung
Paradoxerweise kommt jetzt erst die Ermittlung und ggf. Sicherung. Idealerweise sollte der Nachlass innerhalb der Ausschlagungsfrist geklärt werden. Das ist häufig aber nicht zu schaffen, es sei denn, es ist nur ein geringer Umfang vorhanden. Es müssen vor allem Auskünften eingeholt werden (insbesondere Banken) und die vorhandenen Unterlagen ausgewertet werden auf Schulden und sonstige Vermögenswerte.
Liegt der Nachlass in Händen eines vorläufigen Erben (etwa der enterbte theoretische gesetzliche Erbe vor Testamentseröffnung) oder ist noch kein endgültiger Erbe bekannt und/oder der Nachlass gefährdet, weil sich niemand darum kümmert, besteht die Möglichkeit den Nachlass zu sichern. Diese Maßnahmen sind meist: die Hinterlegung, in Einzelfällen auch die Siegelung von Gegenständen analog des „Kuckucks“, das „Einfrieren“ von Konten oder die Nachlasspflegschaft, also einer gerichtlich eingesetzten Vertretung.
10. Erbschein beantragen
Natur und Zweck des Erbscheins wurden bereits im Bereich Erbrecht dargelegt.
Antragsberechtigt ist jeder, der in irgendeiner Form unmittelbarer Erbe ist, der Nacherbe also erst mit Eintritt des Nacherbfalls, daneben auch noch Testamentsvollstrecker etc., nicht aber Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Der Antrag ist beim Nachlassgericht zu stellen. Liegt kein Testament vor, muss das Verwandtschaftsverhältnis dargelegt werden, ansonsten muss das Testament, die ausgeschlossenen oder vorverstorbenen Erben angegeben und die Anhängigkeit eines eventuellen Erbrechtsstreits bekannt gegeben werden.
Die Angaben sind durch Personenstands-, Sterbeurkunden und Urkunden über den Familienstand nachzuweisen. Fast immer ist auch eine eidesstattliche Versicherung notwendig, die vor einem Notar oder dem Nachlassgericht direkt abgegeben werden kann.
Wird später ein Testament aufgefunden, wird der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt. Erfährt der im Erbschein benannte Erbe davon, hat er jede Verfügung über den Nachlass zu unterlassen.
Haben Sie die Punkte unseres Leitfadens beachtet, ist in den meisten Fällen der Start gut gemeistert. Der Leitfaden berücksichtigt aber nicht jede Sonderkonstellation und ist nur als Richtschnur zu verstehen. Er ersetzt keine individuelle Beratung und berücksichtigt lediglich den Standard-Erbfall. Besonderheiten sind individuell. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Leitfaden nicht jeden erdenklichen Fall abdecken kann.
Auf dem Weg vom Erbfall bis zum Abschluss begleiten wir sie zügig und kompetent. Nicht selten kommt es vor, dass die Angehörigen oder Erben mit der Abwicklung überfordert sind oder sich aus sonstigen Gründen nicht in der Lage fühlen die Aufgaben zu bewältigen. Es kommt daher nicht selten vor, dass wir beauftragt werden, die komplette Abwicklung zu übernehmen. Dabei können wir Ihnen außer den höchstpersönlichen Dingen (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) und Dingen, die Dritte zwingend erledigen müssen, fast alle Lasten abnehmen.