Neben dem Familienrecht gehört das Erbrecht zu den Rechtsgebieten, die von besonderer Betroffenheit geprägt sind. Aber auch in schweren Stunden sind rechtliche Fragen zu klären oder bestenfalls bereits Vorsorge zu treffen, damit die Angehörigen nicht auch noch in Streit geraten. Leider ist dies dennoch häufig der Fall, wie unsere Erfahrungen im Erbrecht zeigen.
Nachfolgend geben wir Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Begriffe und Ansprüche.
Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Erbfolge, die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge.
Der immer noch häufigste Fall ist die gesetzliche Erbfolge. Sie tritt immer dann ein, wenn eine der Erblasser nicht oder nur teilweise über sein Vermögen verfügt hat oder aber der eingesetzte Erbe das Erbe nicht antritt.
Das deutsche Erbrecht kennt nur einen begrenzten Kreis der Begünstigten. In Frage kommen nur Verwandte und der Staat, zum Ehegattenerbrecht siehe unten. Hierbei wird streng nach Erben unterschiedlicher Ordnung unterschieden und damit festgelegt, in welcher Reihenfolge geerbt wird.
Die Ordnungen lassen sich am ehesten noch mit einem Baum vergleichen, der nach Boden, Baumstamm, Ast, Zweig und Blättern untergliedert ist und bei dem zuerst der erbt, der von außen nach innen gesehen am nächsten dran ist, abgesehen vom Ehegattenerbrecht, das gesondert zu betrachten ist.
Die erste Ordnung der gesetzlichen Erben wird durch den Familienstamm des Erblasser begründet, das heißt die Nachkömmlinge des Erblassers. Dazu zählen alle ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel usw. In unserem Baumbeispiel ist dies der Zweig als kleinste Einheit. Stellen Sie sich die Nachkömmlinge als Blätter vor, die von dem Zweig abgehen.
Innerhalb der ersten Ordnung erben die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Ist ein eigenes Kind bereits vorverstorben und hinterlässt seinerseits keine eigenen Abkömmlinge, dann tritt Anwachsung ein, das heißt, der Anteil wird auf die übrigen lebenden Kinder verteilt. Fällt also quasi ein Blatt ab, teilen sich die übrigen Blätter den Platz.
Hat der Erblasser keine Kinder, so geht das Erbrecht auf die Eltern des Erblassers und deren Nachkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, über. In unserem Baumbeispiel sind also keine Blätter am Zweig, sodass geschaut wird an welchem Ast (Eltern) der Zweig hing und welche Zweige von dem Ast noch abgehen (Geschwister). Bei dem Ast und den weiteren Zweigen des Astes handelt es sich um die Erben der zweiten Ordnung.
Gibt es auch in diesem Bereich keine Erben, entweder weil keine Geschwister vorhanden oder aber die Eltern und etwaige Geschwister neben deren Kindern (also Nichten und Neffen) bereits verstorben sind, kommt es auf die Großeltern und deren Abkömmlinge an. Wir gehen also weiter ins Bauminnere und schauen, welche Äste vom Stamm (Großeltern) noch abgehen. Die Großeltern und deren Nachkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers) bilden die Erben dritter Ordnung.
Sind auch dort keine Abkömmlinge mehr vorhanden, also der gesamte Stammbaum leer, dann erben die Erben der 4. Ordnung, also die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, im Beispiel also der Boden auf dem der Baum wuchs. Ab hier wird das System der Erblinien durchbrochen, denn das Erbrecht wechselt dann zu einem Spinnennetzsystem. Erbe ist dann derjenige, der am nähesten dran ist, bei dem also die wenigstens Geburten im Verwandschaftsverhältnis dazwischen liegen. Zwischen dem Erblasser und der Mutter liegt beispielsweise eine Geburt (die eigene), zu den Großeltern schon zwei usw. Im Spinnennetz geht man also von der Mitte aus und schaut wie viele Knotenpunkte bis zum nächsten Überlebenden liegen.
Ist auch hier kein Erbe zu finden, erbt letztlich der Fiskus, also das jeweilige Bundesland.
Dem Ehegatten des Erblassers steht ein gesondertes Erbrecht neben dem oben genannten zu. Für den Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, neben welcher Ordnung er oder sie sonst noch erbt. Sind Erben 1. Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses, neben Erben 2. Ordnung ½ und neben Erben 3. Ordnung ¾. Gegenüber Erben der 4. Ordnung erbt der Ehegatte per se alles.
Wurde eine Vereinbarung zur Ehe nicht geschlossen, oder anders ausgedrückt, lebten die Eheleute im Rahmen der Zugewinngemeinschaft (siehe hierzu im Familienrecht), dann erhält der Ehegatte neben seinem Erbteil noch ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich. In diesem Fall erbt der Ehegatte aber entgegen des rechnerischen Anscheins nicht schon gegenüber Erben der 3. Ordnung alles, sondern erst ab der 4. Ordnung.
Paradoxerweise kann es aber in bestimmten Konstellationen dazu kommen, dass es für den Ehegatten sinnvoller ist, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, als das Erbe anzutreten.
Das gesetzliche Erbrecht gilt jedoch nur dann, soweit der Erblasser nicht selbst durch Verfügung von Todes wegen über die Erbfolge entschieden hat.
In der Regel sind zwei Möglichkeiten denkbar.
Der Erblasser kann entweder durch ein Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, oder aber durch einen Erbvertrag sich mit den Erben einigen. Beides führt zu einer Änderung der gesetzlichen Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge ist fast immer der gesetzlichen vorzuziehen. Gute Gründe für eine gewillkürte Erbfolge sind u.a.:
Der Streit unter Erben, das zeigen unsere Erfahrungen, ist häufig der Fall. Vor allem dann, wenn sich zuvor noch alle einig waren. Häufig bekommen wir von Mandanten zu hören, dass man sich doch zu Lebzeiten des Erblassers noch einig war. Schon für Beträge weit unter eines 4-stelligen Betrages sind dann Familien am Erbe zerbrochen.
Welche Variante im Einzelfall die Bessere ist, hängt immer von den individuellen Umständen ab. Mustertestamente sind daher in kaum einem Fall passend. Wir beraten Sie gern, was die jeweils günstigste Lösung für Sie ist.
Egal ob gesetzlicher oder gewillkürter Erbe, die Folge ist die gleiche. Mit dem Erbfall tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers, das heißt, er tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein mit allen Rechten und Pflichten. Um diese Stellung zu beweisen, stellt das Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein aus, also die Bescheinigung über die Erbenstellung und den Umfang des Erbrechts.
Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde und gilt Dritten gegenüber als richtig, kann aber widerlegt werden.
Mit dem Erbschein wird es dem Erben ermöglicht, über die Erbschaft zu verfügen. Der Erbschein ist immer dann notwendig, wenn Immobilien oder Konten zu übertragen sind. Er ist insbesondere wichtig für Auskünfte bei der Bank und auch Zahlungen, etwa um die Beerdigung zu bezahlen. Hat der Erblasser keine postmortale, also über den Tod hinaus dauernde Vollmacht erteilt, ist der Erbschein oft die einzige Möglichkeit, um über das Konto des Erblassers verfügen zu können. Das Testament reicht hier nicht immer. Der Erbschein ist fast immer Voraussetzung um Forderungen geltend machen zu können, Auskünfte zu bekommen oder eine Eintragung im Grundbuch zu erwirken.
Mit dem Antrag sind die Tatsachen durch öffentlichen Urkunden nachzuweisen. Problematisch ist vor allem die Erbengemeinschaft, also wenn mehr als eine Person Erbe wird. Gerade bei Streitigkeiten unter den Erben wird schon der gemeinsame Erbscheinsantrag ein Kraftakt und nicht selten versucht ein Erbe aus eigenem Interesse die anderen zu behindern. Wir kennen aber durchaus Möglichkeiten, um die sich quer stellenden Miterben zu umgehen.
Von der Erbfolge nicht betroffen ist jedoch die sonstige Möglichkeit des Erblassers, das Vermögen zu verteilen etwa im Rahmen eines Vermächtnisses.
Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines konkreten Teils des Nachlasses durch den Erblasser im Rahmen eines Testaments. Der klassische Fall des Vermächtnisses ist etwa ein konkretes Erinnerungsstück oder auch ein Geldbetrag, es können aber auch Rechte vermacht werden.
Das Vermächtnis darf nicht mit dem Erbe verwechselt werden. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers, der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch gegen die insoweit beschwerten Erben. Hier werden häufig Fehler gemacht durch nachlässige Testamentsformulierungen, statt eines Vermächtnisses etwa ungewollt eine Teilungsanordnung vorgenommen oder jemand zum Erben gemacht, der nur ein Vermächtnis erhalten sollte oder umgekehrt.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind im Vorfeld sehr vielfältig. Nach dem Todesfall wird es in der Regel schwieriger. Beachtet werden müssen wirtschaftliche, familiäre und zuweilen auch steuerliche Interessen. Auch die eigenen Interessen des Erblassers müssen eingehend geprüft werden, um auf angepasste Situationen reagieren zu können.
Wir verfügen über 25 Jahre Erfahrung im Erbrecht, sowohl bei der Ausgestaltung von vorsorgenden Maßnahmen, als auch bei der Durchsetzung und Abwehr von Erbrechtsansprüchen.
Zu den nachfolgenden Themen stellen wir Ihnen gerne spezifischere Informationen zur Verfügung.
Das können Sie von uns erwarten:
Ihre Rechtsanwälte für den Bereich Arbeitsrecht sind Rechtsanwalt Lorenz Weber und Rechtsanwalt Timo Weber. Rechtsanwalt Lorenz Weber hat bereits erfolgreich den Lehrgang zum Fachanwalt für Erbrecht absolviert.