Bei einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es einiges zu beachten, vor allem wenn Kündigungsschutz geltend gemacht werden soll. Generell gilt: Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren oder aber daraus noch andere Ansprüche geltend machen will, oder als Arbeitgeber eine solche aussprechen will, sollte uns schleunigst konsultieren. Wir gewähren in der Regel binnen 48 Stunden einen Termin. Eine Klage, in aller Regel einziges Mittel gegen eine Kündigung, ist meistens binnen 3 Wochen ab deren Zugang zu erheben. Allerdings gibt es auch hier Sonderregelungen, insbesondere im Tarifrecht. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam und ist in der Regel unanfechtbar, selbst wenn sie unwirksam gewesen sein sollte. Dies kann unter Umständen auch für mündliche Kündigungen gelten. Aus diesem Grund ist in der Regel eine außergerichtliche Verhandlung aussichtslos. Bereits beim Beginn der Frist lauern etliche Fallstricke. Schon falsch datierte Kündigungsschreiben, oder ein Zugang über den Monatswechsel führen hier zu Unwegbarkeiten. Das gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. |
Grundsätzlich sollten Sie im Fall dessen, dass Ihnen gekündigt wird, folgendes beachten:
Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Als Beispiele, warum eine Kündigung unwirksam sein kann, seien hier genannt:
Die Kündigungsgründe müssen jedoch in aller Regel nicht in der Kündigung benannt werden.
Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten gehören zu den schnellsten. Dies liegt an der Dringlichkeit rechtlicher Fragen, denn häufig stehen Existenzen auf dem Spiel.
Nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage findet die erste Verhandlung vor dem Arbeitsgericht als sogenannter Gütetermin statt. Dies ist eine Verhandlung, in dem zunächst eine Einigung der Parteien ohne Urteil versucht wird. Ein Großteil der Verfahren in Kündigungssachen endet bereits in diesem Stadium. Ein Gütetermin findet in der Regel zwischen 3 bis 6 Wochen (Arbeitsgericht Halle) nach Einreichung der Klage statt.
Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Gericht einen Kammertermin, in dem das Gericht durch Urteil entscheidet, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. Eine Einigung kann aber immer noch bis zum Urteil erfolgen.
Die Abfindung, also die Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ist der häufigste Weg einer Beendigung, allerdings auch der Punkt, bei dem am häufigsten geirrt wird. Es gibt abgesehen von dem engen Fall des § 1a KschG keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung im Fall einer Kündigung. Dennoch kommt es häufig hierzu, weil es entweder das Tarifrecht so vorsieht oder man sich im Rahmen eines Vergleichs darauf einigt.
Die Höhe der Abfindung beläuft sich in der Regel auf einen Betrag von einem halben bis vollem Monatsbruttolohn je Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Umständen und Interessenlagen der Parteien auch variieren. Hier ist viel Verhandlungsgeschick und Taktik gefragt.
Nicht immer ist eine Abfindung aber auch sinnvoll. Unerfahrene Kollegen beachten in Kündigungssachen häufig nicht, dass Abfindungen in bestimmten Vergleichskonstellationen auf das Arbeitslosengeld anrechenbar sind, obwohl dies vermeidbar ist.
Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und nicht gleich mit der Kündigung. Nicht selten wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt. Auch hier gilt es, die Feinheiten zu beachten. Mit der richtigen Taktik muss der Arbeitnehmer nach der Kündigung nicht mehr arbeiten, bekommt aber noch das volle Gehalt und rettet den Urlaub, ohne dass der Arbeitgeber dagegen etwas machen kann. Auf Arbeitgeberseite gilt es dies zu vermeiden.
Eine Kündigungsschutzklage macht gelegentlich sogar dann noch Sinn, wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht haben oder dies bereits angenommen haben. In ganz guten Konstellationen erreichen Sie sogar doppeltes Gehalt.
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem RVG. Näheres hierzu erfahren Sie im Bereich Gebühren.
Im Arbeitsrecht gilt anders als bei den üblichen Prozessen die Besonderheit, dass in 1. Instanz jede Partei ihre Kosten unabhängig vom Gewinnen oder Verlieren selber trägt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Fall abdeckt, trägt diese die Gerichtskosten und die Anwaltskosten im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Bei Bedürftigkeit (geringem Einkommen und Vermögen) besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, so dass die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.
Im Rahmen der Arbeitgebervertretung besteht zudem auch die Möglichkeit einer gesonderten Vereinbarung im Rahmen einer Gesamtbetreuung.