„Ich reich´die Scheidung ein!“ So oder ähnlich endet ein Streit zwischen Eheleuten und damit beginnt in der Regel ein Gespräch über die anstehende Scheidung. Aber wie geht das eigentlich mit der Scheidung? Was muss man alles tun? Wie sehen die Folgen aus? Nachfolgend geben wir Ihnen eine Orientierung über den wesentlich Gang der Dinge, wobei diese Infos keine fundierte Rechtsberatung ersetzen können.
Eine Scheidung kann durch das Familiengericht nur dann vorgenommen werden, wenn die Ehe ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist. Daneben müssen die Eheleute eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben.
Die Ehe gilt dann als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten zum einen nicht mehr besteht und zum anderen eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist. Die Lebensgemeinschaft besteht wiederum nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist, wobei es ausreichend ist, wenn dies nur von einem Partner ausgeht, der andere also noch an der Ehe festhalten will. Bei der Zerrüttung ist maßgebend, ob die Möglichkeit einer Versöhnung der Ehepartner noch besteht oder ausgeschlossen ist.
In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe vermutet, ohne dass das Gegenteil bewiesen werden könnte:
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen beide Partner daher mindestens ein Jahr lang getrennt leben, bevor Ihre Ehe geschieden werden kann, selbst wenn beide Partner die Ehe nicht fortsetzen wollen und sich eine Versöhnung nicht vorstellen können. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber nicht leichtfertig eine Ehe aufgeben will und nicht sofort jede Kurzschlussentscheidung mittragen will.
Wer also bereits seit einem Jahr getrennt lebt und entweder beide die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, kann bereits nach dem Trennungsjahr geschieden werden. Egal ist hierbei, wer letztlich die Schuld trägt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert die gerichtliche Verhandlung meist nur wenige Minuten.
Problematischer ist schon, wenn einer der Partner nicht zustimmt und an der Ehe festhält. In diesem Fall muss die Zerrüttung der Ehe festgestellt und nachgewiesen werden, jedenfalls wenn noch nicht drei Jahre Trennung bestehen.
Eine solche Feststellung kann aber zum Beispiel dadurch bewiesen werden, dass einer der Partner bereits eine anderweitige eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner begründet hat.
Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr lang getrennt, so kann die Ehe nur dann durch Scheidung beendet werden, wenn das Weiterbestehen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Auch dies muss ausreichend dargelegt und untermauert werden. Ein Grund kann etwa mehrfache häusliche Gewalt sein. Dies muss aber nachweisbar sein. Nicht ausreichend sind Verstöße gegen die Treue oder persönliches Unbehagen.
Die vorgenannten Zeiträume nennt man Trennungszeit. Diese soll aber erst beim Scheidungstermin erfüllt sein, weswegen der Scheidungsantrag, mit dem das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, bereits früher bei Gericht eingereicht werden kann.
Wird während der Zeit zwischen Trennung und Scheidung der Versuch einer Versöhnung unternommen, also noch einmal zusammengelebt, unterbricht das die Trennungszeit. Scheitert der Versuch, beginnt sie wieder neu und wird nicht etwa unter Anrechnung der bisherigen Trennungszeit fortgesetzt. Jedoch gibt es auch hier keine Regel ohne Ausnahme. Handelt es sich nur um einen kurzfristigen gescheiterten Versuch (nach der Rechtsprechung bis zu 3 Monate) wird die Trennungszeit nicht unterbrochen.
Um zu vermeiden, dass die Partner die Intention des Gesetzgebers aushebeln und einfach behaupten, man lebe bereits 1 Jahr getrennt, obwohl die Trennung tatsächlich erst 2 Wochen her ist, sind an das Getrenntleben gewisse Kriterien geknüpft und im Zweifel zu beweisen. In der Regel muss die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein und zumindest einer der Ehegatten eine ernsthafte Trennungsabsicht haben. Nach der Rechtsprechung müssen die Gemeinsamkeiten der häuslichen Gemeinschaft in allen Bereichen aufgegeben werden. Dies ist einfach, wenn beide in verschiedenen Wohnungen leben. Problematisch wird es dort, wo dies nicht immer gleich möglich ist, etwa weil beide im Mietvertrag stehen oder ein gemeinsames Wohneigentum genutzt wird, was einer allein nicht halten kann. Das Gesetz sieht aber die Möglichkeit vor, dass ein Getrenntleben auch innerhalb einer Wohnung möglich ist. Damit die häusliche Gemeinschaft als aufgehoben gilt, muss jedoch dann genau eingeteilt werden, wer welchen Raum allein benutzt und bei den Gemeinschaftsräumen, wer diese wann nutzt. Es darf auch nicht zusammen gegessen werden. Man nennt dieses Prinzip häufig die „Trennung von Tisch und Bett“.
Wer hier denkt, dass man so etwas auch vorgaukeln kann, kennt die Finesse der Familienrichter nicht. Mit konkreten Nachfragen ist also immer zu rechnen, es sei denn, die finanziellen Verhältnisse geben offenkundigen Anlass, dass es gar nicht anders geht, als in einer Wohnung zusammenzuleben.
Die Frage der Trennung strahlt dabei auch weit über die eigentliche Scheidungsabsicht hinaus und ist in den Bereichen, in denen es auf die Unterhaltsgewährung ankommt, gleichfalls relevant. Auch bestimmte Geschäfte des Alltags (unter anderem auch Strom- und Wasserversorgung) kann der eine Partner daher nicht mehr für den anderen mit erledigen. Andererseits bleiben die Verträge aber für den anderen fortbestehen, selbst wenn nur einer als Anschlussnehmer eingetragen ist.
Das eigentliche gerichtliche Scheidungsverfahren ist nicht Anfang, sondern Ende der ehelichen Auseinandersetzung. Die Klärung all jener Rechtsfragen und Streitigkeiten, die mit der Trennung einhergehen, hat bereits vorher stattzufinden, mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs. Nur ein vernünftig vorbereitetes Scheidungsverfahren kann daher unkompliziert und zügig über die Bühne gehen. Das Verfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, der für einen der Ehegatten gestellt wird.
Für das Ehescheidungsverfahren gelten die Regelungen des FamFG.
Der Scheidungsantrag wird durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht, in aller Regel dem Gericht, wo der verbliebende Ehepartner mitsamt Kindern den Wohnsitz hat, oder wo die Eheleute zuletzt den gemeinsamen Wohnsitz hatten (§122 FamFG schreibt eine abgestufte Zuständigkeit vor) eingereicht. Ein Antrag auf Scheidung kann auch nur von einem Anwalt gestellt werden, es herrscht Anwaltszwang zumindest für die den Antrag stellende Partei. Der andere Teil benötigt dagegen nicht unbedingt einen Anwalt, sondern nur dann, wenn er selbst Anträge stellt (z.B. Anträge bezüglich Unterhalt oder Sorgerecht oder auch zum Versorgungsausgleich). Es macht aber in den meisten Fällen doch Sinn, einen eigenen Antrag zu stellen, auch wenn man selbst die Scheidung möchte. In nicht wenigen Konstellationen treten Ereignisse ein, die eine Scheidung auch aus wirtschaftlichen Gründen unvorteilhaft erscheinen lassen. Der Antragstellende hat daher viele, auch für die andere Partei nachteilige Steuerungsmöglichkeiten des Verfahrens.
Angegeben werden muss jedenfalls, ob sich die Ehegatten über die Regelung betreffend des Kindes (Sorge, Umgang und Unterhalt) verständigt haben.
Der Antrag auf Scheidung folgt in der Regel standardisierten Mustern (Daten der Parteien und zur Ehe, über Kinder und Regelung der Folgesachen). Die eigentliche Sachverhaltsschilderung fällt meist recht kurz aus.
Die Parteien haben es selbst in der Hand, wie umfangreich und damit auch teuer ein Rechtsstreit wird, wenn sie die ein oder andere Folgesache anhängig machen, also je weniger im Vorfeld geregelt wird und mehr streitig zu entscheiden ist. Besteht über (fast) alles Streit, ist das Verfahren hingegen nicht der Schlussstrich, sondern der Auftakt für einen langwierigen Prozess.
Auswirkungen hat der Zeitpunkt des Scheidungsantrags vor allem auch auf das Erbrecht.
Die Scheidung der Ehe wird durch das Familiengericht per Beschluss ausgesprochen, meist direkt im Anschluss an die mitunter nur wenige Minuten dauernde Verhandlung.
Der Scheidungstermin muss nicht unbedingt in Anwesenheit aller Beteiligten erfolgen.
Die Kosten einer Scheidung richten sich entsprechend des RVG am Gegenstandswert aus. Dieser wird aus dem Nettoeinkommen der Eheleute für 3 Monate errechnet, zzgl. der Nebenstreite, sofern vorhanden.
Durch die Online-Scheidung können Sie die Kosten einer vorherigen Beratung sparen. Allerdings wird eine solche ohnehin unerlässlich, wenn es um mehr als die reine Scheidung geht. Für den Fall einer Beauftragung im Bereich der außergerichtlichen Einigung und/oder der gerichtlichen Auseinandersetzung gehen die Beratungen ohnehin in den dabei entstehenden Kosten auf.
In jedem Fall können Sie jedoch beim Onlineformular bereits viele wichtige Daten eingeben, sodass der Aufwand reduziert wird.
Wollen sich beide einvernehmlich scheiden lassen, können die Eheleute für die Ehescheidung auch nur einen Anwalt gemeinsam beauftragen, da nur eine Seite anwaltlich vertreten sein muss und nur eine Partei einen Antrag stellen braucht. Man spart auf diese Weise gut 40% der gesamten Verfahrenskosten.